Gewissenhaftigkeit, Sorfalt, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
werden bei jedem Sachverständigen vorausgesetzt.
Die Muster-Sachverständigenordnung des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) von 1995 regelt die für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, bzw. das Normative Dokument der TGA für den zertifizierten Sachverständigen bestehenden Rechte und Pflichten.
So u.a. die unparteiische Aufgabenerfüllung, d.h. Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt,
- Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können
- ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit und seine wirtschaftliche und fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann
- sich oder Dritte für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen
- Gutachten in eigener Sache oder für Objekte im Eigentum seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten
- Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, unbefugt gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen, bevor sie allgemein auf dem Grundstücksmarkt zum Verkauf angeboten werden (z.B. durch Makler oder Zeitungsanzeigen)
- Kenntnisse, die er in Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit erlangt, unbefugt weiterzugeben.
Unparteilichkeit und Objektivität sind die wichtigsten Sachverständigeneigenschaften, die der Sachverständige unter allen Umständen und in jedem Fall beherzigen muß. Hiergegen zu verstoßen, ist die „Todsünde“ des Sachverständigen. Auch nur ein einziger Verstoß kann das Vertrauen in ihn und somit seine Zunft als Sachverständiger unwiederbringlich vernichten.
(Quelle: Sprengnetter, Lehrbuch und Kommentar zur Grundstücksbewertung, Teil 15, Kapitel 1, Nr. 3)